Krypto Casino und Steuern: Coins nach § 23 EStG
Steuerlich zählt im Krypto Casino vor allem, was mit den Coins geschieht: Tausch, Verkauf und Haltefrist nach § 23 EStG. Für den Glücksspielgewinn selbst gelten eigene Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Kryptowährungen sind steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“: Ihre Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, danach nicht.
- Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei (Freigrenze, bis Veranlagungszeitraum 2023: 600 Euro).
- Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ist jeder Tausch — in Euro, in einen anderen Coin oder gegen eine Ware oder Dienstleistung — eine Veräußerung. Diese Seite erklärt die Systematik und ist keine Steuerberatung.
§ 23 EStG: Haltefrist, Freigrenze, Verluste
Wer mit Kryptowährungen spielt, bewegt Coins, und für Coins gilt im Privatvermögen § 23 EStG. Erfasst sind Veräußerungen „anderer Wirtschaftsgüter“, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Wird ein Coin länger als ein Jahr gehalten, ist der Verkauf nicht steuerbar — unabhängig von der Höhe des Kursgewinns. Die Verlängerung dieser Frist auf zehn Jahre, die das Gesetz für Wirtschaftsgüter vorsieht, mit denen Einkünfte erzielt wurden, wendet die Finanzverwaltung bei Currency- und Payment-Token wie Bitcoin nicht an (BMF-Schreiben, Rn. 63).
Innerhalb der Frist greift die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt dieser Betrag; bis 2023 lag die Grenze bei 600 Euro. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag — wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden; nicht ausgeglichene Verluste lassen sich nach Maßgabe des § 10d EStG in das Vorjahr zurück- oder in Folgejahre vortragen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG).
Was das BMF-Schreiben zu Kryptowerten festlegt
Wie die Finanzverwaltung § 23 EStG auf Coins anwendet, steht im BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ vom 6. März 2025, das das Schreiben vom 10. Mai 2022 ersetzt. Für Spieler sind vier Punkte zentral:
- Tausch ist Veräußerung (Rn. 54): Der Tausch von Kryptowerten in Euro, in Waren oder Dienstleistungen sowie in andere Kryptowerte führt zu einer Veräußerung. Wer Bitcoin in USDT tauscht, hat den Bitcoin veräußert — nicht erst beim späteren Euro-Verkauf.
- Die Frist beginnt neu (Rn. 55): Nach jedem Tausch läuft die Jahresfrist für den erhaltenen Coin von vorn.
- Verbrauchsfolge (Rn. 61): Lässt sich nicht einzeln zuordnen, welche Einheit veräußert wurde, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften als zuerst veräußert; für den Wert ist die Durchschnittsmethode anzuwenden, aus Vereinfachungsgründen darf auch FIFO unterstellt werden. Die Betrachtung ist walletbezogen, und die gewählte Methode bleibt je Wallet und Coin bestehen, bis dort alle Einheiten veräußert sind.
- Kurse (Rn. 58, 91): Beim Tausch zählt der Marktkurs im Tauschzeitpunkt; Tageskurse werden akzeptiert, wenn sie nach dokumentierten Vorgaben gleichmäßig ermittelt werden.
Ein- und Auszahlung im Krypto Casino: wo die Veräußerung liegen kann
Der typische Weg hat mehrere Stationen, und an jeder stellt sich die Frage neu. Wer Coins mit Euro kauft, schafft sie an. Wer vor der Einzahlung den Coin wechselt — etwa Bitcoin in USDT —, veräußert nach Rn. 54 den Bitcoin; liegt der Kauf weniger als ein Jahr zurück, ist ein Kursgewinn innerhalb der Freigrenze zu berücksichtigen. Ob schon die Einzahlung selbst eine Hingabe gegen eine Dienstleistung im Sinne von Rn. 54 und 60 ist, regelt das BMF-Schreiben für Glücksspielanbieter nicht ausdrücklich; diese Frage ist offen und gehört in steuerliche Beratung.
Auf der Auszahlungsseite ein Beispiel: Ein Spieler erhält Coins im Gegenwert von 1.000 Euro aus einem Gewinn, hält sie, und Monate später tauscht er sie für 1.400 Euro in Euro. Ob der Kursanstieg von 400 Euro unter § 23 EStG fällt, hängt daran, ob mit dem Gewinn eine „Anschaffung“ vorliegt — das BMF-Schreiben definiert sie als entgeltlichen Erwerb von Dritten (Rn. 54), äußert sich zu Glücksspielgewinnen in Coins aber nicht. Auch das ist eine Konstellation, die sich nicht pauschal beantworten lässt.
Dokumentation: was die Finanzverwaltung erwartet
Das BMF-Schreiben ordnet die Nachweislast klar dem Steuerpflichtigen zu. Der öffentliche Schlüssel einer Wallet allein reicht für den Nachweis nicht (Rn. 87). Wer über Handelsplattformen ausländischer Betreiber kauft oder verkauft, hat eine erweiterte Mitwirkungspflicht und muss die Transaktionsübersichten regelmäßig und vollständig abrufen; fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa nach der Insolvenz einer Plattform, gehen zu seinen Lasten (Rn. 89).
Für Konten bei Krypto Casinos enthält das Schreiben keine eigene Regel. Die Logik der Nachweispflicht spricht aber dafür, auch dort festzuhalten: Datum, Coin, Menge und Euro-Gegenwert jeder Ein- und Auszahlung, die Transaktions-IDs und die Wallet, aus der oder in die gebucht wurde. Die Blockchain ist zwar öffentlich, wie unter Anonymität beschrieben — die Zuordnung zum Euro-Kurs und zum eigenen Spielkonto muss man aber selbst herstellen, und nachträglich wird das mühsam.
Und der Glücksspielgewinn selbst?
Von der Coin-Frage zu trennen ist der Spielgewinn. Für private Spieler ist er in Deutschland grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig; Ausnahmen hat die Rechtsprechung bei berufsmäßigem Pokerspiel angenommen. Die Einzelheiten — Einkunftsarten, die Poker-Urteile des Bundesfinanzhofs, Zinsen auf angelegte Gewinne und die Abgaben der Anbieter — stehen im Ratgeber dazu, wie Glücksspielgewinne in Deutschland steuerlich behandelt werden. Unabhängig von der Steuer bleibt bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis die unter Rechtslage beschriebene Problematik bestehen.
Was diese Seite leistet — und was nicht
Diese Seite erklärt die Behandlung von Coins nach § 23 EStG und dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025, geprüft am 7. Oktober 2026. Sie ist keine Steuerberatung und ersetzt keine: Ob die Einzahlung bei einem Casino eine Veräußerung ist, ob gewonnene Coins angeschafft sind und welche Verbrauchsfolge im eigenen Fall gilt, hängt am Einzelfall und an einer Verwaltungsauffassung, die sich weiterentwickelt. Verbindliche Auskunft gibt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater — im Zweifel mit der hier beschriebenen Dokumentation als Grundlage.
Häufige Fragen
Muss ich Krypto-Casino-Gewinne versteuern?
Der Spielgewinn selbst grundsätzlich nicht. Steuerlich relevant kann aber die Veräußerung oder der Tausch von Coins innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sein — nach § 23 EStG.
Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?
Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens — dazu zählen Kryptowährungen — innerhalb der Haltefrist. Bei Coins beträgt sie ein Jahr; danach ist der Verkauf nicht steuerbar.
Wie hoch ist die Freigrenze für Krypto-Veräußerungsgewinne?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt; bis 2023 waren es 600 Euro. Wird die Grenze erreicht, ist der ganze Gewinn steuerpflichtig.
Zählt der Tausch von Bitcoin in USDT als Verkauf?
Ja. Nach Rn. 54 des BMF-Schreibens ist der Tausch in einen anderen Kryptowert eine Veräußerung des hingegebenen Coins — nicht erst der spätere Euro-Verkauf.
Beginnt die Jahresfrist nach einem Tausch neu?
Ja. Für den im Tausch erhaltenen Coin läuft die Jahresfrist ab dem Tauschzeitpunkt von vorn (BMF-Schreiben, Rn. 55).
Welche Methode gilt, wenn ich Coins mehrfach gekauft habe?
Ist keine Einzelzuordnung möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst veräußert; für den Wert gilt die Durchschnittsmethode, vereinfachend auch FIFO — jeweils walletbezogen (Rn. 61).
Was sollte ich dokumentieren?
Datum, Menge und Euro-Gegenwert jedes Kaufs, Tauschs, jeder Ein- und Auszahlung, dazu Transaktions-IDs und Wallets. Fehlende Aufzeichnungen gehen nach dem BMF-Schreiben zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Gilt die Einjahresfrist auch für gewonnene Coins?
Die Frist hängt an einer Anschaffung, also einem entgeltlichen Erwerb. Ob ein Glücksspielgewinn in Coins das ist, regelt das BMF-Schreiben nicht ausdrücklich — eine Frage für steuerliche Beratung.
Kann das Finanzamt meine Krypto-Gewinne sehen?
Die Blockchain ist öffentlich, aber pseudonym. Das BMF-Schreiben legt die Nachweislast deshalb beim Steuerpflichtigen; der öffentliche Schlüssel allein genügt als Nachweis nicht, kann aber zur Prüfung der Angaben herangezogen werden.
Ist diese Seite Steuerberatung?
Nein. Sie erklärt die Systematik, geprüft am 7. Oktober 2026. Verbindliche Auskunft für den eigenen Fall gibt ausschließlich steuerliche Beratung.
Amtliche Quellen
Die zentralen Aussagen dieser Seite stützen sich auf folgende Primärquellen:
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