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LUGAS — Limitdatei und Aktivitätsdatei nach dem GlüStV 2021

Der Begriff LUGAS steht in keinem Paragrafen des Glücksspielstaatsvertrags — das Gesetz kennt nur die Limitdatei und die Datei gegen paralleles Spiel. Diese Seite erklärt beides am Normtext und zeigt, was die GGL daraus technisch gemacht hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • LUGAS ist der Name der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) für zwei gesetzliche Dateien: die Limitdatei (§ 6c Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2021, GlüStV 2021) und die Datei gegen paralleles Spiel (§ 6h Abs. 2 GlüStV 2021). Das Wort steht in keinem Paragrafen.
  • Verwaltet seit dem 1. Januar 2023 von der GGL, betrieben von Dataport; die Zentraldateien laufen seit dem 1. Juli 2021.
  • Anbieter ohne deutsche Erlaubnis sind nicht angeschlossen — dort gibt es weder Limitprüfung noch Parallelspiel-Sperre.

Rechtsstand geprüft am 8. Oktober 2026 — Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Landesrecht Sachsen, rechtsbereinigt 1. Juli 2026) und Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.

Was LUGAS ist — und was im Gesetz steht

LUGAS steht für „länderübergreifendes Glücksspielaufsichtssystem" — so nennt die GGL die IT-Systeme, mit denen sie das anbieterübergreifende Einzahlungslimit und das Verbot parallelen Spiels überwacht. Im Normtext kommt der Begriff nicht vor. Der GlüStV 2021 kennt nur „eine zentrale Datei zur Limitüberwachung (Limitdatei)" (§ 6c Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021) und eine Datei zur Verhinderung parallelen Spiels (§ 6h Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Auch „Aktivitätsdatei" ist kein Gesetzeswort, sondern die Bezeichnung der GGL und der Länder für diese zweite Datei; beide zusammen nennt die GGL „Zentraldateien". Geführt werden sie von der GGL (§ 27f Abs. 4 Nr. 2 und 3 GlüStV 2021), einer Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt (§ 27a Abs. 1 GlüStV 2021).

Laut GGL besteht LUGAS aus zwei IT-Systemen: den Zentraldateien und einem Auswertesystem für die Safe-Server, in denen jeder Erlaubnisinhaber „sämtliche für die Durchführung der Glücksspielaufsicht erforderlichen Daten" pseudonymisiert und digital nichtveränderlich ablegen muss (§ 6i Abs. 2 GlüStV 2021). Einsätze und Spielverläufe liegen also im Safe-Server, nicht in den Zentraldateien. Wie alle Beiträge im Ratgeber zur deutschen Glücksspielregulierung geht diese Seite vom Normtext aus.

Wer das System verwaltet und seit wann

Entwickelt wurde LUGAS für das Land Sachsen-Anhalt, das die Zentraldateien bis Ende 2022 führte; in Betrieb sind sie seit dem 1. Juli 2021. Zum 1. Januar 2023 ging die Aufgabe nach der Übergangsregelung des § 27p GlüStV 2021 auf die GGL über, die seither beide Systeme verwaltet; technischer Betreiber ist der IT-Dienstleister Dataport AöR. Die Anbieter wurden laut Zwischenbericht der Länder zur Evaluation des GlüStV 2021 (Stand 31. Januar 2024) sukzessive angeschlossen — Sportwettanbieter zwischen Juli und Dezember 2022, einzelne erst 2023.

Zur Größenordnung: In einer Mitteilung vom 21. Juli 2026 spricht die GGL für 2025 von Daten über 60 erlaubter Anbieter und rund fünf Millionen registrierter Spielender; Ende 2025 waren laut ihrer Bilanz vom 22. September 2026 5,3 Millionen Spielende in den Zentraldateien registriert. Erlaubte Online-Anbieter müssen angeschlossen sein (§ 6c Abs. 6, § 6h Abs. 3 GlüStV 2021).

Die Limitdatei: Prüfung vor jeder Einzahlung

Bei der Registrierung muss jeder Spieler ein individuelles monatliches, anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festlegen (§ 6c Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021); ist keines festgelegt, „darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen" (§ 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021). Vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs übermittelt der Anbieter Identifizierungsdaten und beabsichtigte Höhe an die Limitdatei (§ 6c Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021). Die Datei meldet zurück, ob das Limit erschöpft ist oder die Einzahlung es überschreiten würde (§ 6c Abs. 6 Satz 3 GlüStV 2021); in beiden Fällen ist die Einzahlung abzulehnen (§ 6c Abs. 6 Satz 6 GlüStV 2021).

Wie hoch das Limit ist, warum es pro Kalendermonat zählt und unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter es anheben darf, erklärt der Beitrag zum Einzahlungslimit von 1.000 Euro nach § 6c GlüStV 2021. Die Limitdatei zahlt der Erlaubnisinhaber; vom Spieler dürfen für das Festsetzen oder Ändern eines Limits keine Gebühren verlangt werden (§ 6c Abs. 10 GlüStV 2021).

Die Aktivitätsdatei: Parallelspielverbot und Wartefrist

„Das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler ist unzulässig." (§ 6h Abs. 1 GlüStV 2021) Erst unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels meldet der Anbieter den Spieler als „aktiv"; die Teilnahme ist nur zulässig, wenn die Datei nicht zurückmeldet, dass er bereits aktiv ist (§ 6h Abs. 3 Satz 1 und 4 GlüStV 2021). Das Verbot gilt spielformübergreifend — auch Sportwette und virtuelles Automatenspiel nebeneinander sind erfasst.

Nach der Inaktivmeldung entfernt die Datei den Aktiv-Status erst „fünf Minuten (Wartefrist)" später (§ 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021); so lange ist bei keinem anderen Anbieter ein Spielbeginn möglich. Inaktiv gemeldet wird entweder auf Veranlassung des Spielers, wofür der Anbieter eine einfach wahrnehmbare, kostenfreie Möglichkeit bereitstellen muss (§ 6h Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 8 Satz 2 GlüStV 2021), oder automatisch, „wenn seit der letzten Eingabe des Spielers mehr als 30 Minuten vergangen sind" (§ 6h Abs. 4 Satz 5 GlüStV 2021). Zudem muss der Anbieter die verstrichene Spielzeit anzeigen und nach 60 Minuten sowie je weiteren 60 Minuten eine ausdrückliche Bestätigung einholen (§ 6h Abs. 7 GlüStV 2021).

Für den Wechsel der Spielform beim selben Anbieter nennt die GGL in ihrer Übersicht der Spielerschutzmaßnahmen eine „Wartezeit von einer Minute". Sie steht auch im Staatsvertrag selbst: Nach einem Spiel in einem Bereich ist die Teilnahme in einem anderen Bereich desselben Erlaubnisinhabers „frühestens nach Ablauf einer Minute" zulässig (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 4 GlüStV 2021, Fassung vom 1. Juli 2026). Diese Minute ist von der LUGAS-Wartefrist von fünf Minuten beim Wechsel zu einem anderen Anbieter zu unterscheiden.

Welche Daten gespeichert werden — und wann sie gelöscht werden

Die Limitdatei darf verarbeiten: Familien-, Vor- und Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Höhe des Limits und Datum seiner Festlegung sowie Höhe, Datum und Gesamtbetrag der Einzahlungen (§ 6c Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 8 GlüStV 2021). Die Identitätsdaten dürfen durch ein Pseudonym ersetzt werden (§ 6c Abs. 4 Satz 5 GlüStV 2021); laut GGL erfolgt die Zuordnung über Pseudonyme. Die Datei nach § 6h enthält Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Aktiv-Status (§ 6h Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 GlüStV 2021). Einsätze, Gewinne und Verluste stehen in keiner der beiden Dateien.

Höhe, Datum und Gesamtbetrag der Einzahlungen sind „unverzüglich nach Ablauf des Monats" zu löschen (§ 6c Abs. 7 GlüStV 2021), Identitäts- und Limitdaten nach einem Jahr ohne Aktivität (§ 6c Abs. 8 Satz 1 GlüStV 2021), der Aktiv-Status nach Ablauf der Wartefrist; eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig (§ 6h Abs. 5 GlüStV 2021). Anbieter erhalten keinen Zugriff auf die Datensätze, nur Rückmeldungen (§ 6c Abs. 6 Satz 3 und 5, § 6h Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021). Was Sie im Spielkonto sehen, ist Pflicht jedes Erlaubnisinhabers: Limits, Limitänderungen und sonstige Transaktionen der letzten zwölf Monate müssen jederzeit einsehbar sein (§ 6d Abs. 1 GlüStV 2021).

LUGAS-Limit einsehen: wo Limit und Restbetrag stehen

Ein eigenes Portal, in dem Spieler ihr LUGAS-Limit abrufen, sieht der Staatsvertrag nicht vor. Das Limit sieht man beim Anbieter: Jedes Mal, wenn es festgelegt oder geändert wird, teilt die Limitdatei dem Anbieter „zur Information des Spielers" die Höhe des eingetragenen Limits mit — und, falls eine Erhöhung noch in der siebentägigen Schutzfrist steckt, auch das vorübergehend geringere Limit (§ 6c Abs. 5 Satz 3 GlüStV 2021). Wer wissen will, welches Limit gerade gilt, findet es deshalb im Spielerkonto bei einem angeschlossenen Anbieter.

Beim Restbetrag ist die Rechtslage enger, als viele erwarten. Vor jeder Einzahlung meldet die Limitdatei dem Anbieter nur, ob das Limit schon erschöpft ist und ob die geplante Einzahlung es überschreiten würde (§ 6c Abs. 6 Satz 3). Die Höhe des noch nicht ausgeschöpften Betrags übermittelt sie erst, wenn eine Einzahlung das Limit überschreiten würde (Satz 5) — und auch dann „kann" der Anbieter sie dem Spieler mitteilen, er muss es nicht (Satz 7). Eine Pflicht, den Restbetrag laufend anzuzeigen, enthält das Gesetz nicht. Eine Eigenart am Rande: Den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro darf ein Anbieter nur anzeigen, wenn er einen Spieler auffordert, ein zu hoch gewähltes Limit zu korrigieren (§ 6c Abs. 1 Satz 10).

Wer längere Zeit nirgends eingezahlt hat, wird beim nächsten Mal oft erneut nach einem Limit gefragt. Das ist kein Fehler: Identitäts- und Limitdaten werden ein Jahr nach der letzten Aktivität gelöscht; stößt eine Einzahlung danach auf gelöschte Daten, wird der Vorgang abgebrochen und das Limit muss neu festgelegt werden (§ 6c Abs. 8 Satz 1 und 4). Kosten darf der Anbieter für das Festlegen oder Ändern eines Limits nicht verlangen (§ 6c Abs. 10 Satz 2).

Auskunft über die gespeicherten Daten. Was die Limitdatei über eine Person speichert, lässt sich über das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO erfragen. Zuständig für die Führung der Limitdatei ist die GGL (§ 27f Abs. 4 GlüStV 2021); an sie richtet sich die Anfrage. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und innerhalb eines Monats zu erteilen, verlängerbar um zwei weitere Monate (Art. 12 Abs. 3 und 5 DSGVO). Weil die Identitätsdaten in der Limitdatei pseudonymisiert sein können, darf die Behörde bei begründeten Zweifeln zusätzliche Angaben zur Identifizierung verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Was der einzelne Anbieter speichert — Konto, Einzahlungen, Spielverlauf —, erfragt man getrennt bei ihm selbst.

Warum Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nicht angeschlossen sind

Der Anschluss setzt voraus, dass jede Einzahlung einer identifizierten Person und einem Euro-Betrag zugeordnet wird — genau das schreibt der Staatsvertrag vor: Das Spielkonto ist in Euro und Cent zu führen (§ 6b Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021), Zahlungen dürfen nur von einem Zahlungskonto auf den Namen des Spielers erfolgen, anonyme Zahlungsmittel sind im Fernvertrieb unzulässig (§ 6b Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV 2021). Eine Einzahlung aus einer Krypto-Wallet erfüllt diese Vorgaben nicht; deshalb nimmt kein Anbieter mit deutscher Erlaubnis Kryptowährungen an — Einzelheiten unter Rechtslage.

Bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis gibt es folglich keine Limitprüfung, keine Parallelspiel-Sperre, keine Wartefrist und keine Pflichtanzeige der Limits. Werbeaussagen wie „Casino ohne LUGAS" oder „ohne Limit" beschreiben keine Zusatzleistung, sondern das Fehlen dieser Schutzmechanik. Wie sich das auswirkt, steht unter Krypto Casino Vergleich; die Spielersperre ist ein eigenes System und wird unter OASIS erklärt. Kostenlose, anonyme Hilfe: Telefon 0800 1 372 700 der BZgA (heute BIÖG) und check-dein-spiel.de.

Was an der Kritik stimmt — belegt

Dass LUGAS ausfallen kann, ist dokumentiert: Am Samstag, 15. März 2025, waren laut Mitteilung der GGL Neu-Anmeldungen und Einzahlungen bei den erlaubten Anbietern über mehrere Stunden nicht möglich. Ursache war ein abgelaufenes Zertifikat; Dataport behob die Störung um 22:54 Uhr. Bestandskunden mit Guthaben durften laut GGL auch währenddessen rechtlich weiterspielen.

Die Fünf-Minuten-Wartefrist ist dagegen kein Konfigurationsfehler, sondern Gesetz (§ 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021). Und der Vorwurf der „Totalüberwachung" trifft die Zentraldateien nicht: Sie speichern Einzahlungen, Limit und Aktiv-Status, keine Einsätze (§ 6c Abs. 4, § 6h Abs. 2 GlüStV 2021); die Spieldaten im Safe-Server-Auswertesystem sind pseudonymisiert (§ 6i Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021).

Scheitert die Anmeldung außerhalb solcher Störungen, liegt fast immer eine der vier regulatorischen Ursachen vor, die in LUGAS-Anmeldung funktioniert nicht beschrieben sind.

Häufige Fragen

Steht der Begriff LUGAS im Glücksspielstaatsvertrag?

Nein. Der GlüStV 2021 kennt die Limitdatei (§ 6c Abs. 4) und die Datei zur Verhinderung parallelen Spiels (§ 6h Abs. 2). „LUGAS", „Zentraldateien" und „Aktivitätsdatei" sind Bezeichnungen der GGL.

Aus welchen Teilen besteht LUGAS?

Laut GGL aus zwei IT-Systemen: den Zentraldateien (Limit- und Aktivitätsdatei) und dem Auswertesystem für die Safe-Server der Anbieter nach § 6i Abs. 2 GlüStV 2021.

Wer verwaltet LUGAS und wer betreibt es technisch?

Seit dem 1. Januar 2023 die GGL (§ 27f Abs. 4 Nr. 2 und 3 GlüStV 2021); technischer Betreiber ist Dataport AöR. Bis Ende 2022 lag die Aufgabe beim Land Sachsen-Anhalt.

Seit wann laufen die LUGAS-Zentraldateien?

Seit dem 1. Juli 2021. Die Anbieter wurden laut Zwischenbericht der Länder sukzessive angeschlossen — Sportwettanbieter zwischen Juli und Dezember 2022, einzelne erst 2023.

Welche Daten stehen in der Limitdatei?

Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Höhe und Datum des Limits sowie Höhe, Datum und Gesamtbetrag der Einzahlungen (§ 6c Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 8 GlüStV 2021), pseudonymisierbar. Einsätze oder Gewinne stehen nicht darin.

Wann werden LUGAS-Daten gelöscht?

Einzahlungsdaten unverzüglich nach Monatsende (§ 6c Abs. 7), Identitäts- und Limitdaten nach einem Jahr ohne Aktivität (§ 6c Abs. 8), der Aktiv-Status nach Ablauf der Wartefrist (§ 6h Abs. 5 GlüStV 2021).

Warum kann ich nicht bei zwei Anbietern gleichzeitig spielen?

Weil paralleles Spiel nach § 6h Abs. 1 GlüStV 2021 unzulässig ist. Meldet die Datei nach § 6h Sie vor Spielbeginn als aktiv, darf die Teilnahme nicht beginnen (§ 6h Abs. 3).

Wie lange dauert die Wartefrist beim Anbieterwechsel?

Fünf Minuten nach der Inaktivmeldung (§ 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021). Ohne eigene Inaktivmeldung geschieht das automatisch, wenn seit Ihrer letzten Eingabe mehr als 30 Minuten vergangen sind (Satz 5).

Was passiert, wenn LUGAS ausfällt?

Beispiel 15. März 2025: Laut GGL waren Neu-Anmeldungen und Einzahlungen bei erlaubten Anbietern stundenlang nicht möglich; Bestandskunden mit Guthaben durften rechtlich weiterspielen.

Sind Krypto Casinos an LUGAS angeschlossen?

Nein. Erlaubte Anbieter dürfen Zahlungen nur von einem Zahlungskonto auf den Namen des Spielers annehmen, anonyme Zahlungsmittel sind unzulässig (§ 6b Abs. 4 GlüStV 2021); Krypto-Anbieter erfüllen das nicht und haben keine deutsche Erlaubnis.

Amtliche Quellen

Die zentralen Aussagen dieser Seite stützen sich auf folgende Primärquellen:

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