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Ratgeber

Beschwerde bei der GGL — wie, wofür und mit welcher Wirkung

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) nimmt Hinweise und Beschwerden zu fünf Themen entgegen: unerlaubtes Glücksspiel im Internet, Werbung dafür, Werbung für erlaubte Angebote, Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Angeboten und Verdacht der Geldwäsche. Der Weg führt über das Kontaktformular der Behörde, nicht über ein eigenes Beschwerdeportal. Zivilrechtliche Ansprüche wie die Auszahlung von Guthaben oder die Rückforderung von Spielverlusten bearbeitet die GGL ausdrücklich nicht; dasselbe gilt für Verstöße gegen die DSGVO. Diese Seite beschreibt den dokumentierten Beschwerdeweg mit den fünf W-Fragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) nimmt Hinweise und Beschwerden zu fünf Themen entgegen: unerlaubtem Glücksspiel im Internet, Werbung dafür, Werbung für erlaubte Angebote, Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Angeboten und Verdacht der Geldwäsche. Der Weg führt über das Kontaktformular der Behörde, nicht über ein eigenes Beschwerdeportal.
  • Zivilrechtliche Ansprüche — insbesondere die Rückforderung von Spielverlusten oder die Auszahlung von Guthaben — bearbeitet die GGL ausdrücklich nicht. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dafür sind andere Stellen zuständig.
  • Eine Rückmeldung, ob die Behörde ein Untersagungsverfahren eingeleitet hat, darf die GGL dem Hinweisgeber nach eigener Angabe nicht geben. Der Hinweis wirkt nach innen; außen sichtbar ist nur die Whitelist und die Aktenlage der Behörde.

Rechtsstand geprüft am 5. November 2026 — Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder auf gluecksspiel-behoerde.de sowie Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Landesrecht Sachsen, REVOSax).

Wer die GGL ist — und was sie prüft

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt (§ 27a Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021, GlüStV 2021). Sie ist für das länderübergreifende Erlaubnis- und Aufsichtsrecht nach dem Staatsvertrag zuständig — insbesondere für die Erteilung von Erlaubnissen für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker, für den Vollzug gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet und für die Aufsicht über die Werbung. Die Dienstadresse lautet Hansering 15, 06108 Halle (Saale); die allgemeine Telefonnummer ist +49 345 52352 0. Was die GGL im Alltag macht, erläutert aus Spielerperspektive der Beitrag zur GGL-Whitelist; die regulierende Grundlage insgesamt steht im Überblick zum Glücksspielstaatsvertrag 2021.

Die Behörde listet fünf Anliegen, zu denen sie Hinweise entgegennimmt: „unerlaubtes Glücksspiel im Internet; Werbung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet; Werbung für erlaubte Glücksspielangebote im Internet; Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten im Internet; Verdacht der Geldwäsche". Die ersten beiden Punkte betreffen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis, der dritte und vierte Punkt die lizenzierten Anbieter — Werbung, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, oder Verstöße eines Erlaubnisnehmers gegen seine Auflagen; der fünfte Punkt betrifft Hinweise aus dem geldwäscherechtlichen Umfeld.

Bevor Sie schreiben: Ist das Angebot überhaupt unerlaubt?

Die GGL schlägt vor der Meldung einen einfachen Vorprüfungsschritt vor. „Prüfen Sie zunächst, ob es sich bei dem betroffenen Angebot um erlaubtes oder unerlaubtes Glücksspiel handelt. Orientierung bietet die Whitelist, in der erlaubte Anbieter aufgelistet sind. Fehlt ein Anbieter in dieser Liste, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel." Die Whitelist wird auf der Website der GGL geführt und laufend aktualisiert; das Datum des letzten Abgleichs ist auf der Übersichtsseite erkennbar.

Ein zweites Erkennungsmerkmal benennt die Behörde ebenso deutlich: „Anbieter mit einer staatlichen Erlaubnis in Deutschland dürfen ausschließlich die Webseiten-Domain „.de" verwenden. Bei Angeboten, deren Domains nicht auf „.de" enden, handelt es sich immer um in Deutschland unerlaubte Glücksspielangebote." Ein Anbieter, der sich als „lizenziert in Deutschland" bewirbt, aber nur auf einer .com-, .org- oder .net-Domain erreichbar ist, gehört also nicht zu den Erlaubnisnehmern. Die Konsequenzen für Spielende aus dieser Konstellation — fehlende OASIS-Abfrage, keine LUGAS-Anbindung, keine deutsche Aufsicht — stehen zusammengefasst unter Rechtslage von Krypto Casinos.

Der Beschwerdeweg: das Kontaktformular

Die GGL hat kein eigenes Beschwerde- oder Hinweisportal eingerichtet; der Weg führt über das allgemeine Kontaktformular der Behörde. Auf der Formular-Seite heißt es: „Bitte verwenden Sie das nachstehende Kontaktformular, wenn Sie uns Hinweise zum Verdacht auf unerlaubtes Glücksspiel, eine Beschwerde zur Werbung für erlaubte Glücksspielangebote im Internet oder Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten im Internet geben wollen." Das Formular ist die reguläre Eingangsschranke für alle fünf oben genannten Anliegen. Eine E-Mail-Adresse zur direkten Beschwerde weist die Behörde auf der dafür vorgesehenen Seite nicht aus; das Formular ist der dokumentierte Weg.

Wer keinen Internetzugang nutzen möchte oder zusätzlich auf dem Postweg schreibt, kann die oben genannte Dienstadresse verwenden — Hansering 15, 06108 Halle (Saale). Die Behörde bittet in jedem Fall um nachvollziehbare Angaben; ohne diese kann sie Hinweisen nicht nachgehen. Allgemein gilt für Datenschutzrechte eine Antwortfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO (ein Monat), aber ein Hinweis an eine Aufsichtsbehörde ist keine datenschutzrechtliche Anfrage im Sinne dieses Artikels und löst keine persönliche Entscheidung über den Hinweisgeber aus — er dient der Aufsicht.

Was in den Hinweis gehört: die fünf W-Fragen

Die GGL nennt für den sachlichen Inhalt einen klaren Maßstab. „Beschreiben Sie den Vorfall so genau wie möglich und beantworten Sie die fünf W-Fragen." Gemeint sind: Wer ist der mutmaßlich verantwortliche Anbieter (Firmierung, Markenname, Domain, Betreiberangaben aus dem Impressum)? Was genau wurde beobachtet (unerlaubte Spielform, fehlende oder irreführende Erlaubnisangabe, nicht zulässige Werbung, konkreter Verstoß gegen eine Erlaubnisauflage)? Wann hat sich der Vorfall ereignet (Datum, Uhrzeit, Zeitraum)? Wo war er zu sehen (Werbung auf einer bestimmten Plattform, einer bestimmten URL, einem konkreten Angebotsbereich)? Wie lässt sich der Verstoß belegen (Screenshot mit Zeitstempel, URL, Werbung mit sichtbarem Kanal, Zeugenaussage, Transaktionsbeleg)?

Belastbare Hinweise enthalten konkrete Nachweise. Ein Screenshot der Startseite, auf der eine ausländische Erlaubnis als deutsche ausgegeben wird, wiegt schwerer als eine Zusammenfassung. Bei Werbung sind Kanal, Datum und möglichst der Permalink zum Beitrag wichtig; bei Verdacht auf Geldwäsche, soweit der Hinweis von einem Betroffenen kommt, die konkret beobachteten Umstände (Ein- und Auszahlungswege, Zahlungsempfänger, nicht nachvollziehbare Bonusabwicklung). Je präziser der Hinweis, desto besser lässt er sich prüfen — auch wenn die Behörde dem Hinweisgeber zum Stand des Verfahrens anschließend nichts mitteilen darf (dazu gleich).

Was die GGL nicht bearbeitet

Die Behörde grenzt ihren Zuständigkeitsbereich ausdrücklich ab. „Bitte beachten Sie: Wir bearbeiten keine Beschwerden, die Transaktionen mit Ihrem Glücksspielanbieter betreffen." Konkret gehören nach eigener Angabe der Behörde zivilrechtliche Ansprüche nicht zum Aufgabenkreis — etwa die „Auszahlung von Guthaben" oder die „Rückforderung von Spielverlusten". Für solche Ansprüche sind die Zivilgerichte zuständig; die Sachlage, auf die sich eine Rückforderung regelmäßig stützt, ordnet der Beitrag Rechtslage von Krypto Casinos ein. Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der GGL fallen „Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)". Ansprechpartner ist hier die zuständige Landes-Datenschutzaufsicht (Art. 77 DSGVO); bei unionsweit tätigen Verantwortlichen regelt Art. 56 DSGVO die federführende Zuständigkeit am Hauptsitz (One-Stop-Shop). Die Löschfrage bei einem Casino-Konto wird gesondert im Beitrag Spielerkonto löschen behandelt.

Zwei Grenzen folgen aus der Natur einer Aufsichtsbehörde. Erstens ist die GGL keine Schiedsstelle — sie entscheidet keinen Einzelfall zwischen Kunde und Anbieter. Zweitens kann sie nach eigener Angabe dem Hinweisgeber keine Rückmeldung geben: „Die Behörde darf jedoch an Hinweisgebende keine Rückmeldung geben, ob ein Untersagungsverfahren oder andere Maßnahmen gegen einen Glücksspielanbieter eingeleitet wurden." Wer eine Mitteilung über den Ausgang erwartet, erwartet etwas, das das Verfahren nicht vorsieht.

Der Nutzen eines Hinweises — wo er sichtbar wirkt

Der Hinweis wirkt zunächst nach innen: Die Behörde prüft den Sachverhalt, ergänzt ihn gegebenenfalls aus eigenen Erkenntnissen und entscheidet darüber, ob sie Untersagungsverfahren einleitet, Erlaubnisauflagen nachjustiert oder gegen Werbung vorgeht. Außen sichtbar wird davon in der Regel nur ein Teil — etwa, wenn ein Anbieter nicht mehr auf der Whitelist erscheint oder eine konkrete Werbung vom Anbieter oder vom Werbekanal entfernt wird. Für Spielende ist der spürbarste Effekt die weiter aktualisierte Whitelist und die Pressemitteilungen der Behörde.

Auch das Argument, ein einzelner Hinweis sei zu wenig, trägt in der Praxis nicht: Die GGL verarbeitet jährlich eine große Zahl von Hinweisen, aus denen sie Muster ableitet. Ein präziser Hinweis ist auch dann nützlich, wenn der Hinweisgeber nichts weiter davon erfährt — er ist Teil der Datenbasis, auf der die Aufsicht arbeitet. Die Grundstruktur dieser Aufsicht, einschließlich der Schnittstellen zu den Ländern und zum Regierungspräsidium Darmstadt für OASIS, steht im Überblick zum GlüStV 2021; die Spielersperre als eigenes Instrument im Beitrag OASIS-Sperrdatei.

Parallele Wege: wann welcher Weg der richtige ist

Für die Ordnung der Ansprüche hilft eine kurze Zuordnung. Geht es um die Durchsetzung des Glücksspielrechts gegenüber einem Anbieter — unerlaubt, irreführend oder mit einer Auflagenverletzung — ist der Hinweis an die GGL der richtige Weg. Geht es um Geld (Guthaben, Rückforderung, Schadensersatz), ist der Weg vor die Zivilgerichte zu richten; eine anwaltliche Erstberatung lohnt sich, bevor Klage erhoben wird. Geht es um Datenschutz (fehlende Löschung, Auskunft, Werbeeinwilligungen), ist die zuständige Landes-Datenschutzaufsicht Ansprechpartnerin — und die praktische Anleitung zum Löschen des eigenen Spielerkontos steht im Beitrag Spielerkonto löschen. Geht es um problematisches Spielverhalten, um das eigene oder das eines Angehörigen, ist der erste Weg die kostenlose und anonyme Hotline des BIÖG (frühere BZgA) unter 0800 1 372 700 und die Seite check-dein-spiel.de; die Instrumente werden auf der Seite Hilfe bei Glücksspielsucht zusammengefasst.

Zwei zusätzliche Wege ergänzen das Bild. Bei Werbung in Rundfunk oder Fernsehen können parallel die Landesmedienanstalten zuständig sein; bei Inhalten auf Plattformen greifen daneben die Beschwerdewege der Plattformen selbst. Für Verbraucherfragen jenseits der Glücksspielaufsicht sind die Verbraucherzentralen eine seriöse Anlaufstelle. Keiner dieser Wege ersetzt den anderen — häufig ist eine parallele Anzeige sinnvoll, damit der Vorfall an jeder zuständigen Stelle ankommt.

Die Grenzen dieser Seite

Diese Seite erklärt den dokumentierten Beschwerdeweg der GGL in dem Stand, den die Behörde auf ihrer Website zum Rechtsstand dieses Artikels ausweist. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Wer eine Pressemitteilung zu einem konkreten Vorfall erwartet, erwartet etwas, das die Behörde nach eigener Angabe nicht liefern wird; wer ein Urteil erwartet, erwartet etwas, das nur ein Gericht leisten kann. Der Hinweis wirkt mittelbar, und das macht ihn nicht wertlos — er macht ihn nur weniger sichtbar als andere Beschwerdewege. Die Wirkung, die Spielende selbst sehen können, ist die Whitelist: Anbieter, die ihre Auflagen nicht einhalten, verlieren die Erlaubnis und erscheinen dort nicht mehr. Welche Anbieter aktuell gelistet sind, steht auf der Seite Liste lizenzierter Anbieter, geführt gegen die laufend aktualisierte GGL-Whitelist.

Häufige Fragen

Welche Anliegen nimmt die GGL im Beschwerdeweg entgegen?

Nach eigener Angabe fünf: unerlaubtes Glücksspiel im Internet, Werbung für unerlaubte Angebote, Werbung für erlaubte Angebote (wenn sie den Vorgaben nicht entspricht), Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Angeboten (Verstöße gegen Erlaubnisauflagen) und Verdacht der Geldwäsche.

Wie reiche ich den Hinweis technisch ein?

Über das Kontaktformular der Behörde auf gluecksspiel-behoerde.de. Die GGL weist für diese Anliegen keine gesonderte E-Mail-Adresse aus. Ein zusätzlicher Postweg an Hansering 15, 06108 Halle (Saale), ist möglich; die Dienstadresse der Behörde steht in ihrer Kontaktseite.

Welche Informationen sollten im Hinweis stehen?

Die fünf W-Fragen — Wer, Was, Wann, Wo und Wie lässt sich der Verstoß belegen. Wichtig sind Anbieterangaben (Firmierung, Domain, Impressumsdaten), eine konkrete Beschreibung des Vorfalls, Datum und Uhrzeit, der Ort (URL, Kanal) und möglichst ein Beleg (Screenshot mit Zeitstempel, Permalink, Transaktionsbeleg).

Bekomme ich eine Rückmeldung über den Ausgang?

Nein. Die GGL darf nach eigener Angabe keine Rückmeldung geben, ob ein Untersagungsverfahren oder andere Maßnahmen gegen einen Glücksspielanbieter eingeleitet wurden. Der Hinweisgeber erfährt in der Regel nichts über die weitere Bearbeitung, auch wenn der Hinweis in die Aufsicht einfließt.

Ist die GGL zuständig, wenn eine Auszahlung verzögert oder blockiert wird?

Nein, nicht direkt. Die Behörde bearbeitet ausdrücklich keine Beschwerden, die Transaktionen mit dem Glücksspielanbieter betreffen, insbesondere nicht die Auszahlung von Guthaben. Für zivilrechtliche Ansprüche ist der Weg vor die Zivilgerichte zu wählen, vorher ggf. eine anwaltliche Erstberatung.

Kann ich bei der GGL die Rückforderung meiner Spielverluste beantragen?

Nein. Die Rückforderung von Spielverlusten ist eine zivilrechtliche Angelegenheit; die GGL nimmt dazu nach eigener Angabe keine Beschwerden entgegen. Je nach Sachverhalt — insbesondere bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis — kann ein zivilrechtlicher Anspruch bestehen, der vor dem Zivilgericht zu verfolgen ist.

Wo zeigt sich die Wirkung eines Hinweises nach außen?

Vor allem in der Whitelist der GGL: Anbieter, die nicht mehr aufgeführt sind, besitzen keine gültige Erlaubnis mehr. Darüber hinaus veröffentlicht die Behörde Pressemitteilungen zu grundsätzlichen Verfahren und Trends; einzelne Beschwerden werden nicht öffentlich gemacht.

Ist die GGL auch für Datenschutzbeschwerden zuständig?

Nein. Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind nach eigener Angabe der Behörde nicht ihr Aufgabenbereich. Ansprechpartner ist die zuständige Datenschutzaufsicht nach Art. 77 DSGVO. Die Löschung eines Spielerkontos erklärt der Beitrag „Spielerkonto löschen".

Woran erkenne ich ohne lange Prüfung, dass ein Angebot in Deutschland unerlaubt ist?

Zwei Hinweise aus der Behördenseite reichen oft aus: Fehlt der Anbieter in der GGL-Whitelist, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Endet die Domain des Anbieters nicht auf „.de", handelt es sich nach eigener Angabe der GGL „immer um in Deutschland unerlaubte Glücksspielangebote".

Welche Rolle spielt die GGL bei OASIS?

OASIS — die Sperrdatei nach § 23 Glücksspielstaatsvertrag 2021 — wird nicht von der GGL betrieben, sondern „für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen" (§ 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021), also vom Regierungspräsidium Darmstadt. Hinweise zum Umgang mit einer konkreten Sperre oder Aufhebung gehen an das Regierungspräsidium Darmstadt, nicht an die GGL; die aufsichtliche Steuerung des Sperrsystems über den Verwaltungsrat der GGL regelt § 27h GlüStV 2021.

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