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Ratgeber

Jugendschutz im Online Casino: Altersprüfung nach dem GlüStV

Minderjährige dürfen an öffentlichen Glücksspielen im Internet nicht teilnehmen. Der GlüStV 2021 verpflichtet die Anbieter, das sicherzustellen, und knüpft die Prüfung an das anbieterbezogene Spielkonto. Was das Gesetz verlangt, wann Auszahlungen gesperrt sind und warum die Prüfung nach der Registrierung nicht endet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet ist für Personen unter 18 Jahren unzulässig. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV, Fassung vom 1. Juli 2026) verpflichtet Veranstalter und Vermittler, das sicherzustellen (§ 4 Abs. 3).
  • Die Altersprüfung ist an das anbieterbezogene Spielkonto gebunden. Ohne eingerichtetes Konto darf keine Spielteilnahme ermöglicht werden (§ 6a Abs. 1 Satz 2).
  • Vor der Bestätigung der Angaben sind Spielteilnahme und Auszahlungen grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die Spielteilnahme, für 72 Stunden und bis 100 Euro Einzahlungslimit (§ 6a Abs. 4).
  • Die Prüfung wiederholt sich: regelmäßig, bei Änderung von Zahlungsverbindungen, und nach einem Jahr seit der letzten Bestätigung infolge einer Überprüfung ist die weitere Spielteilnahme unzulässig (§ 6a Abs. 5 und 6). Ausnahme: Konten nach § 6a Abs. 5 Satz 7.
  • Das Mindestalter gilt unabhängig von der Erlaubnis. Die Verfahrensvorgaben der Erlaubnis (§ 6a Abs. 2 Satz 4, § 6e Abs. 1 Satz 2) und der Startseitenhinweis (§ 6e Abs. 3 Satz 2) betreffen dagegen Erlaubnisnehmer. Ob ein Anbieter erlaubt ist, prüft man in der GGL-Whitelist.

Die Altersgrenze: wer nicht spielen darf

Der Jugendschutz steht im Glücksspielstaatsvertrag an mehreren Stellen, und die Grundregel ist kurz. § 4 Abs. 3 Satz 1 verlangt, dass das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen darf. Satz 2 folgt darauf: „Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.“ Satz 3 verlagert die Verantwortung auf die Anbieter: Veranstalter und Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

Die Pflicht liegt also beim Unternehmen, das die Spielteilnahme ermöglicht. Ein Anbieter, der einen Minderjährigen mitspielen lässt, begeht nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 GlüStV eine Ordnungswidrigkeit. Die Regel hat eine Ausnahme für Ausspielungen auf Volksfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, wenn der Gewinn ausschließlich in Waren von geringem Wert besteht (§ 4 Abs. 3 Satz 4).

Für Glücksspiele im Internet kommt ein Hinweis auf der Startseite hinzu. Nach § 6e Abs. 3 Satz 2 muss der Erlaubnisinhaber an gut sichtbarer Stelle darauf hinweisen, dass die Teilnahme an Glücksspielen für Personen unter 18 Jahren unzulässig ist. Zusätzlich verlangt § 6e Abs. 3 Satz 2, dass auf der Startseite steht, dass der Anbieter über eine Erlaubnis verfügt und unter Aufsicht steht.

Das Spielkonto als Voraussetzung

Die eigentliche Altersprüfung ist im GlüStV nicht als einzelner Schritt beschrieben, sondern als Teil der Kontoeröffnung. § 6a Abs. 1 Satz 1 bestimmt: „Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten.“ Satz 2 schließt die Alternative aus: Die Ermöglichung der Spielteilnahme ohne Spielkonto ist unzulässig. Satz 3 begrenzt das Konto auf eines pro Spieler und Anbieter.

Zur Einrichtung registriert sich der Spieler mit Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz (§ 6a Abs. 2 Satz 1). Die Angaben sind anschließend zu überprüfen, und zwar „durch geeignete und zuverlässige Verfahren“ (Satz 3). Die Erlaubnis kann einzelne dieser Verfahren bestimmen (Satz 4). Das Gesetz legt also einen Maßstab fest. Nach der hier vertretenen Lesart ist ein Verfahren gemeint, das die Angaben tatsächlich prüfen kann.

Der Gesetzestext nennt kein Zahlungsmittel als Altersnachweis. Dass eine Karte, ein Konto oder ein Guthaben vorhanden ist, sagt nichts über das Alter des Inhabers aus. Der Gesetzestext verlangt eine Prüfung der Angaben.

Die Sperre bis zur Bestätigung: Spielen und Auszahlen

§ 6a Abs. 4 Satz 1 regelt den Übergang zwischen Registrierung und vollem Zugang. „Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 sind die Ermöglichung der Spielteilnahme und Auszahlungen an den Spieler nicht zulässig.“ Beides ist also gesperrt, bis die Angaben geprüft sind.

Satz 2 enthält die einzige Erleichterung: Für einen Zeitraum von 72 Stunden ab der Registrierung darf der Anbieter die Spielteilnahme bis zu einem Einzahlungslimit von 100 Euro ermöglichen. Satz 3 verlangt dann einen Hinweis, dass Auszahlungen bis zur Bestätigung nicht zulässig sind, und dass der Spieler diesen Hinweis bestätigen muss. Die Auszahlung bleibt in dieser Phase ausgeschlossen. Die Erleichterung betrifft nur das Spielen.

Für die Praxis heißt das: Wer sich registriert und sofort auszahlen möchte, stößt auf die Prüfung. Solange die Angaben nicht bestätigt sind, bekommt er keine Auszahlung, auch wenn er das Spielguthaben bereits besitzt. Ob das Gesetz damit einen bestimmten Missbrauch verhindern will, sagt der Text nicht ausdrücklich; die Regel selbst ist aber eindeutig.

Die Prüfung wiederholt sich

Die Altersprüfung ist keine einmalige Hürde. § 6a Abs. 5 Satz 1 verpflichtet den Anbieter, den Spieler regelmäßig zur Bestätigung der hinterlegten Angaben aufzufordern. Satz 3 schreibt vor, dass die bestätigten oder geänderten Angaben unverzüglich erneut zu überprüfen sind. Kann ihre Richtigkeit nicht festgestellt werden, ist die weitere Spielteilnahme unzulässig (Satz 4). Auszahlungen bleiben in diesem Fall zulässig (Satz 6).

Satz 5 setzt eine Frist: Auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Bestätigung der Richtigkeit durch den Veranstalter infolge einer Überprüfung ist die weitere Spielteilnahme unzulässig. Der Anbieter muss den Spieler also regelmäßig zur Bestätigung auffordern, und nach einem Jahr ohne Bestätigung bleibt die Spielteilnahme unzulässig, bis die Angaben erneut geprüft sind.

Für Spieler bedeutet das: Die Prüfung ist nicht abgeschlossen, sobald das Konto steht. Erfolgt ein Jahr lang keine Bestätigung nach der letzten Überprüfung, ist das Weiterspielen unzulässig, bis die Angaben erneut geprüft sind. Satz 6 stellt klar, dass Auszahlungen in diesem Fall zulässig bleiben. Die Regel betrifft also die Spielteilnahme, und sie ist ein verfahrensrechtlicher Schritt des Anbieters. Über das Alter des Spielers sagt sie nichts.

Ändert ein Spieler seine Zahlungs-, Bank- oder Kontoverbindung, muss der Anbieter die Angaben erneut prüfen (§ 6a Abs. 6 Satz 1). Bis zur Bestätigung dürfen Auszahlungen nur auf die vor der Änderung hinterlegten Verbindungen erfolgen (Satz 3). Auszahlungen auf eine neue Verbindung sind also erst nach der erneuten Prüfung möglich.

Technik: was „jederzeit“ im Gesetz verlangt

§ 6e Abs. 1 Satz 1 setzt den Maßstab für die laufende Kontrolle: Der Ausschluss Minderjähriger und gesperrter Spieler muss „jederzeit durch geeignete technische Verfahren zur Identifizierung und Authentifizierung sichergestellt sein“. Der Wortlaut sagt „jederzeit“ und nennt keinen Zeitpunkt. Nach der hier vertretenen Lesart heißt das, dass die Kontrolle nicht nur bei der Registrierung stattfindet, sondern auch bei späteren Spielsitzungen. Das ist eine Auslegung des Textes und keine ausdrückliche Vorgabe.

Satz 2 erlaubt, in der Erlaubnis eine zusätzliche Authentifizierung in regelmäßigen Zeitabständen vorzuschreiben. Die konkreten Vorgaben stehen in der jeweiligen Erlaubnis. Welche Verfahren ein bestimmter Anbieter nutzt, sagt der Gesetzestext nicht. Die Erlaubnis selbst sagt also nichts darüber, welches Verfahren ein Anbieter im Alltag einsetzt.

Werbung: wen sie nicht erreichen darf

Der Jugendschutz wirkt auch vor der Anmeldung. § 5 Abs. 2 Satz 4 untersagt Werbung, die sich an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet. Satz 5 ergänzt: „Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen.“ Nach der hier vertretenen Lesart begrenzt die Formulierung „soweit möglich“ die Pflicht auf das, was technisch machbar ist. Wer Werbung schaltet, muss die Auswahl der Empfänger so gestalten, dass Minderjährige ausgeschlossen werden, soweit das die verwendeten Kanäle zulassen.

Die übrigen Werberegeln stehen in § 5 GlüStV, insbesondere das Verbot irreführender Werbung. Ob ein konkreter Werbekanal den Anforderungen genügt, ist Sache der Aufsicht. Der Kontext einer Werbung sagt nichts über die Erlaubnis aus.

Was Eltern und Angehörige tun können

Nach dem Gesetz liegen die Pflichten bei den Anbietern. Erwachsene können im Alltag mit Jugendlichen über Zahlungsmittel, Kontoeröffnungen und Glücksspiel-Werbung sprechen. Die Altersprüfung beim Anbieter ersetzt diese Aufsicht im eigenen Haushalt nicht.

Wer bei einem Jugendlichen problematisches Spielverhalten vermutet, findet bei der kostenlosen Hotline des BIÖG unter 0800 1 372 700 Beratung für Angehörige. Die Seite check-dein-spiel.de bietet einen Selbsttest und ein Beratungsangebot, das sich auch an Angehörige richtet. Mehr dazu auf der Seite Hilfe bei Glücksspielsucht.

Was bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis fehlt

Die beschriebenen Pflichten gelten für alle Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Internet. Ein Anbieter ohne deutsche Erlaubnis verstößt schon mit dem Veranstalten oder Vermitteln gegen das Verbot in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Die Erlaubnis kann Verfahrensvorgaben zur Identifizierung enthalten (§ 6a Abs. 2 Satz 4, § 6e Abs. 1 Satz 2), und den Hinweis auf der Startseite schreibt § 6e Abs. 3 Satz 2 dem Erlaubnisinhaber vor. Eine Zusage des Anbieters, er prüfe das Alter, ersetzt keine Erlaubnis und keine Kontrolle.

Der Blick auf die Erlaubnis ist daher der erste Schritt. Wer prüfen will, ob ein Anbieter in Deutschland erlaubt ist, nutzt die Whitelist der GGL, die die zuständige Behörde führt. Wie man sie liest, erklärt die Seite GGL-Whitelist erklärt.

Die Grenzen dieser Seite

Diese Seite erklärt den Gesetzestext in der Fassung vom 1. Juli 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Die Erlaubnisse einzelner Anbieter enthalten Auflagen, die über den Staatsvertrag hinausgehen können; diese Auflagen sind in diesem Artikel nicht berücksichtigt. Ob ein konkreter Fall gegen § 4 Abs. 3 oder § 6a verstößt, entscheidet im Einzelfall die Aufsicht oder das Gericht.

Mit dem Altersschutz hängt die Frage nach Sperren zusammen, die andere Schutzinstrumente betreffen. Dazu gehört der Panikknopf nach § 6i (im Gesetz „kurzfristige Sperre“ überschrieben) und die OASIS-Sperrdatei (die Sperrdatei nach § 23); sie sind eigene Regelungen und werden hier nicht vermischt. Die Zahlen und Fristen dieser Seite stammen aus dem Gesetzestext: 18 Jahre, 72 Stunden, 100 Euro, ein Jahr. Aussagen darüber, wie viele Prüfungen Anbieter in der Praxis ablehnen oder wie lange sie dauern, liegen hier nicht vor und sind deshalb nicht enthalten.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter darf man in Deutschland online Glücksspiele spielen?

Ab 18 Jahren. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig. Die Ausnahme in Satz 4 betrifft nur Volksfeste, Jahrmärkte, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen, wenn der Gewinn ausschließlich in Waren von geringem Wert besteht.

Muss ich für ein Online-Casino ein Konto anlegen, oder reicht eine einmalige Zahlung?

Ein Konto ist Pflicht. § 6a Abs. 1 Satz 2 GlüStV schließt die Spielteilnahme ohne Spielkonto aus. Pro Spieler und Anbieter darf es nur ein Spielkonto geben (§ 6a Abs. 1 Satz 3).

Welche Angaben werden bei der Registrierung abgefragt?

Vornamen, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz (§ 6a Abs. 2 Satz 1 GlüStV). Der Anbieter muss diese Angaben anschließend durch geeignete und zuverlässige Verfahren überprüfen.

Kann ich nach der Registrierung sofort Geld auszahlen lassen?

Nein. Vor Bestätigung der Angaben sind Auszahlungen nach § 6a Abs. 4 Satz 1 GlüStV nicht zulässig. Die 72-Stunden-Regel erlaubt nur das Spielen bis 100 Euro Einzahlungslimit.

Wie oft muss ich meine Angaben bestätigen?

Der Anbieter muss zur Bestätigung regelmäßig auffordern (§ 6a Abs. 5 Satz 1 GlüStV). § 6a Abs. 5 Satz 5 GlüStV untersagt die weitere Spielteilnahme, wenn seit der letzten Bestätigung der Richtigkeit infolge einer Überprüfung durch den Veranstalter mehr als ein Jahr vergangen ist. Auszahlungen bleiben in diesem Fall zulässig. Die Frist gilt nach § 6a Abs. 5 Satz 7 nicht für Konten, mit denen nur Glücksspiele möglich sind, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Abs. 2 teilnehmen dürfen.

Was passiert, wenn ich meine Bankverbindung ändere?

Der Anbieter muss die Angaben erneut prüfen (§ 6a Abs. 6 Satz 1 GlüStV). Bis zur Bestätigung dürfen Auszahlungen nur auf die vorher hinterlegte Verbindung erfolgen.

Muss ein Anbieter in Deutschland auf der Startseite auf das Mindestalter hinweisen?

Ja, für den Erlaubnisinhaber. § 6e Abs. 3 Satz 2 GlüStV verlangt von ihm einen gut sichtbaren Hinweis, dass die Teilnahme für Personen unter 18 Jahren unzulässig ist, und dass der Anbieter über eine Erlaubnis verfügt und unter Aufsicht steht.

Darf ein Anbieter Werbung gezielt an Jugendliche richten?

Nein. § 5 Abs. 2 Satz 4 GlüStV untersagt Werbung, die sich an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet. Nach Satz 5 sind Minderjährige, soweit möglich, als Werbeempfänger auszunehmen.

Gilt die Altersgrenze auch bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis?

Ja. Das Verbot der Teilnahme Minderjähriger in § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV hängt nicht von einer Erlaubnis ab, und § 28a Abs. 1 Nr. 3 sanktioniert einen Verstoß unabhängig davon. Das Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV gilt für jeden Anbieter ohne Erlaubnis. Erlaubnisbezogen sind die Verfahrensvorgaben und der Startseitenhinweis (§ 6a Abs. 2 Satz 4, § 6e Abs. 1 Satz 2, § 6e Abs. 3 Satz 2). Eine Zusage des Anbieters ersetzt das nicht.

Was tue ich, wenn ein Jugendlicher in meinem Umfeld spielt?

Das Gespräch suchen und das Gewicht auf Konten und Zahlungsmittel legen. Für Beratung ist die kostenlose Hotline des BIÖG unter 0800 1 372 700 da, auch für Angehörige. Der Selbsttest auf check-dein-spiel.de kann als Einstieg dienen.

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