§ 284 StGB — Strafbarkeit von unerlaubtem Glücksspiel und Werbung
§ 284 StGB bestraft das Veranstalten unerlaubten Glücksspiels, § 284 Abs. 4 die Werbung dafür, § 285 die Teilnahme des Spielers. Dieser Beitrag erklärt die drei Täterrollen und ihre Strafrahmen am Normtext des Strafgesetzbuchs.
Das Wichtigste in Kürze
- § 284 StGB bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, hält oder die Einrichtungen dazu bereitstellt — mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln mit drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 284 Abs. 3 StGB). Adressat ist in erster Linie der Anbieter, nicht der Spieler.
- Die Teilnahme des Spielers regelt § 285 StGB gesondert: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Einzelne Spieler werden in der Praxis selten verfolgt, rechtlich bleibt die Teilnahme aber eine Straftat — und ohne jeden Anspruch auf staatlichen Schutz.
- Auch Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 284 Abs. 4 StGB). Das ist der Grund, warum diese Seite keinen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nennt oder verlinkt.
Rechtsstand geprüft am 29. Oktober 2026 am Normtext des Strafgesetzbuchs auf gesetze-im-internet.de (§§ 284, 285, 286 StGB). Dieser Text erklärt die Vorschriften; er ersetzt keine Rechtsberatung.
Zwei Paragrafen, drei Adressaten
Das deutsche Strafrecht fasst unerlaubtes Glücksspiel in zwei schlanken Vorschriften: § 284 StGB trifft die Anbieterseite, § 285 StGB die Teilnehmerseite. Beide stehen im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs, einem Bundesgesetz — anders als der Glücksspielstaatsvertrag 2021, der ein Vertrag der 16 Länder ist. Dieser Beitrag geht wie der ganze Ratgeber zur deutschen Glücksspielregulierung vom Gesetzestext aus und nicht von Zusammenfassungen anderer Seiten.
Innerhalb dieser beiden Paragrafen gibt es drei verschiedene Täterrollen, und sie werden häufig durcheinandergeworfen: der Veranstalter (§ 284 Abs. 1), der Werbende (§ 284 Abs. 4) und der teilnehmende Spieler (§ 285). Jede Rolle hat einen eigenen Strafrahmen. Wer verstehen will, was ihm bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis droht, muss zuerst wissen, in welcher Rolle er steht.
§ 284 Abs. 1 StGB: das Veranstalten
Der Grundtatbestand lautet im Wortlaut: „Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Drei Tathandlungen stehen damit nebeneinander:
- Veranstalten — das Spiel organisieren und den Rahmen dafür schaffen, in dem gespielt wird.
- Halten — das Spiel tatsächlich durchführen, also den Spielbetrieb verantworten.
- Einrichtungen bereitstellen — die Mittel liefern, mit denen gespielt wird. Diese dritte Variante reicht über den eigentlichen Betreiber hinaus und kann je nach Beitrag auch technische Zulieferer erfassen.
Zwei Tatbestandsmerkmale begrenzen die Vorschrift. „Öffentlich" ist das Spiel, wenn ein nicht fest umgrenzter Personenkreis teilnehmen kann — bei einem offenen Online-Angebot ist das stets erfüllt. Und § 284 Abs. 2 StGB stellt klar: „Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden." Der Ausweg über eine vermeintlich private Runde ist damit versperrt, sobald dort gewohnheitsmäßig gespielt wird.
„Ohne behördliche Erlaubnis": die Brücke zum Staatsvertrag
Das entscheidende Merkmal des § 284 StGB ist das Wort „behördliche Erlaubnis". Die Strafnorm sagt nicht selbst, wann ein Glücksspiel erlaubt ist — sie knüpft an das Verwaltungsrecht an. Welche Erlaubnis gemeint ist und wer sie erteilt, bestimmt der Glücksspielstaatsvertrag 2021: Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden (§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021), und für Online-Angebote erteilt diese Erlaubnis seit 2023 die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Fehlt diese Erlaubnis, ist das Angebot „ohne behördliche Erlaubnis" im Sinne des § 284 StGB.
Diese Verzahnung erklärt, warum die beiden Rechtsgebiete immer zusammen gelesen werden müssen. Welche Anbieter eine deutsche Erlaubnis besitzen, lässt sich an der amtlichen Whitelist prüfen; welche Angebote in Deutschland überhaupt erlaubt werden können, steht unter Online Casino Deutschland legal. Ein Anbieter, der dort nicht geführt wird — etwa weil er Kryptowährungen annimmt, was kein Erlaubnisnehmer tun darf —, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 284 StGB. Die Hintergründe dazu stehen unter Sind Krypto Casinos legal?
§ 284 Abs. 3 StGB: gewerbs- und bandenmäßig
Für die organisierte Anbieterseite verschärft das Gesetz den Rahmen deutlich. § 284 Abs. 3 StGB bestimmt: „Wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Zwei Punkte sind hier wichtig. Erstens liegt die Strafuntergrenze nicht mehr bei null, sondern bei drei Monaten Freiheitsstrafe — eine reine Geldstrafe ist im qualifizierten Fall nicht mehr vorgesehen. Zweitens genügt bereits Gewerbsmäßigkeit allein, also die Absicht, sich aus der wiederholten Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Ein kommerziell betriebenes Online-Casino ohne deutsche Erlaubnis fällt damit typischerweise in den Fünf-Jahres-Rahmen, nicht in den milderen Grundtatbestand.
| Rolle | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Veranstalten / Halten / Einrichtungen bereitstellen | § 284 Abs. 1 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe |
| dasselbe, gewerbs- oder bandenmäßig | § 284 Abs. 3 StGB | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren |
| Werben für unerlaubtes Glücksspiel | § 284 Abs. 4 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Teilnehmen als Spieler | § 285 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen |
§ 284 Abs. 4 StGB: die strafbare Werbung
Der vierte Absatz ist für Vergleichs- und Ratgeberseiten der heikelste. Er lautet: „Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Werbung für ein Angebot ohne behördliche Erlaubnis ist damit selbst eine Straftat — unabhängig davon, ob der Werbende das Spiel selbst veranstaltet.
Diese Strafnorm läuft parallel zum Verwaltungsrecht: § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 verbietet Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ausdrücklich, und die Aufsicht kann sie untersagen. Für eine Affiliate- oder Vergleichsseite bedeutet die Kombination aus § 284 Abs. 4 StGB und § 5 Abs. 7 GlüStV: Eine Liste von Anbietern ohne deutsche Erlaubnis ist kein redaktioneller Grenzfall, sondern bewegt sich im strafbaren Bereich. Genau deshalb nennt und verlinkt diese Seite solche Anbieter grundsätzlich nicht, auch wenn die Suchnachfrage danach hoch ist. Sie erklärt die Rechtslage und die Mechanik — etwa unter Casino ohne LUGAS —, ohne eine Bezugsquelle zu liefern. Das ist keine Vorsicht aus Geschmack, sondern die Umsetzung der Redaktionsregel, die aus dem Gesetz folgt.
§ 285 StGB: die Teilnahme des Spielers
Für den Spieler gilt ein eigener Paragraf mit niedrigerem Strafrahmen. § 285 StGB lautet vollständig: „Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."
Wer bei einem Casino ohne deutsche Erlaubnis spielt, beteiligt sich im Wortsinn an einem öffentlichen Glücksspiel nach § 284 — der Tatbestand ist erfüllt. In der Strafverfolgungspraxis werden einzelne Spieler allerdings selten belangt; die Ermittlungen richten sich fast immer gegen die Betreiber und ihre Strukturen. Darauf verlassen sollte man sich nicht: Die seltene Verfolgung ist eine tatsächliche Beobachtung, keine Rechtslage, und sie kann sich ändern. Entscheidender ist ohnehin, was wegfällt. Wer außerhalb des erlaubten Marktes spielt, hat weder das anbieterübergreifende Einzahlungslimit noch die Sperrdatei OASIS noch einen durchsetzbaren Anspruch, wenn der Anbieter eine Auszahlung verweigert. Der Schutz, den der erlaubte Markt vorschreibt, fehlt genau dort, wo er gebraucht würde.
§ 286 StGB: die Einziehung
An die beiden Straftatbestände schließt eine Nebenfolge an, die leicht übersehen wird. § 286 StGB ordnet die Einziehung an: „In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören." Gehören die Gegenstände einem Dritten, können sie nach Satz 2 gleichwohl eingezogen werden; § 74a StGB ist anzuwenden.
Der Wortlaut stammt aus der Welt der physischen Spielbank, greift aber auch im digitalen Umfeld: Eingezogen werden kann das, was dem Spielbetrieb dient oder daraus stammt. Für die Anbieterseite ist das ein eigenständiges Risiko neben der Strafe selbst.
Die offene Frage: ausländische EU-Lizenzen
Ein Punkt bleibt rechtlich umstritten und wird hier bewusst als offen dargestellt: Ob ein Angebot, das eine Lizenz aus einem anderen EU- oder EWR-Staat wie Malta besitzt, im strafrechtlichen Sinne „ohne behördliche Erlaubnis" handelt, ist über die Jahre von Gerichten unterschiedlich beurteilt worden, weil hier die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit hineinspielt. Seit der bundesweiten Erlaubnisfähigkeit ab 2021 ist die behördliche Erlaubnis in Deutschland klar geregelt; die strafrechtliche Bewertung einzelner Konstellationen bleibt dennoch eine Frage des Einzelfalls und der jeweiligen Rechtsprechung.
Fest steht die zivilrechtliche Kehrseite, und sie ist für Betroffene oft wichtiger als die Strafnorm. Weil ein Anbieter ohne deutsche Erlaubnis gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist der Spielvertrag nach § 134 BGB nichtig, und Einzahlungen lassen sich grundsätzlich zurückfordern. Der Europäische Gerichtshof hat am 16. April 2026 bestätigt, dass das Unionsrecht einer solchen Rückforderung nicht entgegensteht (Rechtssache C-440/23). Was dieses Urteil klärt, welche Fristen gelten und was es offenlässt, steht unter Geld zurück vom Online Casino. Für die persönliche Rechtslage — strafrechtlich wie zivilrechtlich — ist eine anwaltliche Beratung der richtige Ort; dieser Beitrag kann sie nicht ersetzen.
Wenn Spielen zum Problem wird
Glücksspiel kann süchtig machen, und der Reiz unerlaubter Angebote liegt oft gerade im Fehlen der Grenzen, die der erlaubte Markt setzt. Kostenlose, anonyme und rund um die Uhr erreichbare Beratung bietet die Telefonberatung des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, früher BZgA) unter 0800 1 372 700; Informationen und einen Selbsttest gibt es unter check-dein-spiel.de. Bei jedem Anbieter mit deutscher Erlaubnis sperrt der Panikknopf das Spiel sofort für 24 Stunden (§ 6i Abs. 3 GlüStV 2021) — ein Instrument, das es bei Anbietern ohne Erlaubnis nicht gibt.
Häufige Fragen
Wen bestraft § 284 StGB genau?
Den Anbieter: wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, hält oder die Einrichtungen dazu bereitstellt. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 284 Abs. 1 und 3 StGB).
Was bedeutet „ohne behördliche Erlaubnis" im StGB?
Die Strafnorm knüpft an das Verwaltungsrecht an. Gemeint ist das Fehlen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021, die für Online-Angebote die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder erteilt. Ohne diese Erlaubnis ist der Tatbestand des § 284 StGB eröffnet.
Ist Werbung für ein Casino ohne Lizenz strafbar?
Ja. § 284 Abs. 4 StGB stellt Werbung für ein öffentliches Glücksspiel ohne Erlaubnis unter Strafe — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Parallel verbietet § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 diese Werbung auch verwaltungsrechtlich.
Welchen Strafrahmen sieht § 285 StGB für Spieler vor?
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn man sich an einem öffentlichen Glücksspiel ohne Erlaubnis beteiligt (§ 285 StGB).
Werden einzelne Spieler tatsächlich verfolgt?
Selten. Die Strafverfolgung richtet sich fast immer gegen die Betreiber. Die seltene Verfolgung einzelner Spieler ist aber eine tatsächliche Beobachtung, keine Rechtslage — die Teilnahme bleibt nach § 285 StGB strafbar, und Schutzansprüche gibt es außerhalb des erlaubten Marktes nicht.
Worin unterscheiden sich § 284 und § 285 StGB?
§ 284 StGB trifft die Anbieterseite — veranstalten, halten, Einrichtungen bereitstellen und (Abs. 4) werben. § 285 StGB trifft die Teilnehmerseite, also den Spieler, mit niedrigerem Strafrahmen.
Was besagt die Qualifikation in § 284 Abs. 3 StGB?
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, steigt der Rahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine reine Geldstrafe ist dann nicht mehr vorgesehen. Gewerbsmäßigkeit allein genügt bereits.
Was regelt § 286 StGB?
Die Einziehung. In den Fällen der §§ 284 und 285 werden Spieleinrichtungen und vorgefundenes Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer gehören; andernfalls können sie nach § 74a StGB eingezogen werden.
Gilt § 284 StGB auch bei einer Malta-Lizenz?
Das ist eine Einzelfallfrage, in die das Unionsrecht hineinspielt, und die Rechtsprechung hat sie über die Jahre unterschiedlich beantwortet. Klar ist die zivilrechtliche Seite: Verträge mit Anbietern ohne deutsche Erlaubnis sind nach § 134 BGB nichtig. Für die strafrechtliche Bewertung eines konkreten Angebots ist anwaltlicher Rat nötig.
Kann ich als Spieler meine Verluste zurückfordern?
Häufig ja, auf zivilrechtlichem Weg: Der Spielvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, Einzahlungen lassen sich grundsätzlich zurückverlangen, und der EuGH hat am 16. April 2026 bestätigt, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht (C-440/23). Die Einzelheiten und Fristen stehen unter „Geld zurück vom Online Casino".
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